Vorsorge trifft man in der Regel für seine Angehörigen, bei der Auszahlung sichert sich aber auch der Staat in Form von Erbschaftssteuer seinen Anteil. Ausnahme: Bei einer zweckgebundenen Versicherung - in diesem Fall zur Deckung der Bestattungskosten - ist der Betrag nicht als zu versteuerndes Erbe anzusehen. In Einzelfälle kann diese Regelung abweichen, insbesondere bei Sterbegeldversicherungen, deren Auszahlung nicht an einen Bestatter sondern direkt an die Angehörigen geht. Grundsätzlich werden Erben jedoch Freibeträge eingeräumt die abhängig vom Verwandtschaftsgrad bis zu einer Höhe von 307.000 (Ehegatten) bzw. 205.000 (Kinder) betragen können. In wieweit ein Erbe, der Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe empfängt die Auszahlung abtreten müsste lässt sich aber abschließend nicht mit Sicherheit sagen
Wenn Sie in diesem Punkt sicher gehen möchten, dann setzten Sie einen Bestatter als unwiderruflichen Bezugsberechtigten ein. Die zweckgebundene Auszahlung der Versicherungssumme im Leistungsfall an den Bestatter wird dann in jedem Fall voll und ganz für die Abwicklung Ihrer Bestattung verwendet
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