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Sterbegeldversicherung - Zwangsauflösung bei finanziellem Engpaß?
Hartz IV bedeutet Einschnitte in die persönliche Altersvorsorge. Ein viel diskutiertes Thema ist die Unantastbarkeit bestehender Versicherungen im Falle von Arbeitslosigkeit oder Inanspruchnahme sozialer Leistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe. Auch bei Abschluss einer Sterbegeldversicherung müssen solche Dinge bedacht werden.


Eine nicht eindeutige Auslegung neuer Gesetze und geringe Erfahrungswerte über die individuellen Auswirkungen erschweren die Auswahl.

Klar definierte Regeln für die Behandlung der Sterbegeldversicherung im Falle eines finanziellen Engpasses gibt es nicht. Es können jedoch Vorkehrungen getroffen werden, die die getroffene Vorsorge schützen.

Was muss bei Antragstellung beachtet werden?

Eine Versicherung hat immer einen Versicherungsnehmer (den Antragsteller) und eine Versicherte Person (die Person auf die der Leistungsfall bezogen ist). In der Regel sind Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch. Hierbei ist zu beachten, dass das der Wert der Sterbegeldversicherung grundsätzlich immer nur beim Versicherungsnehmer angerechnet wird im Fall einer Vermögensaufstellung für entsprechende Ämter, die für die Zuteilung von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe zuständig sind.

Sie möchten beispielsweise Ihre Bestattung absichern um Ihren Angehörigen eine finanzielle Last abzunehmen und gleichzeitig das Risiko einer die Zwangsauflösung vermeiden, da Sie nicht ausschließen können, dass Sie irgendwann Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beantragen werden? Setzen Sie eine Person als Versicherungsnehmer (Antragsteller) ein, bei der eine solche Beantragung nicht in Frage kommt. Dadurch bleiben Sie weiterhin die versicherte Person, Ihr Versicherungs-Guthaben ist aber nicht Ihrem Vermögen zuzurechnen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Festlegung einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung zu Gunsten eines Bestattungsunternehmens in Verbindung mit dem Verzicht auf die gewöhnlichen Rückkaufsmöglichkeiten. Durch diese Vereinbarungen kann der Wert der Versicherung bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe nicht berücksichtigt werden.

Alle genannten Szenarien sind nur im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe zu beachten. "Einfaches" Arbeitslosengeld wird nicht durch den Besitz einer Sterbegeldversicherung beeinträchtigt.

Was muss bei Auszahlung im Leistungsfall beachtet werden?

Vorsorge trifft man in der Regel für seine Angehörigen, bei der Auszahlung sichert sich aber auch der Staat in Form von Erbschaftssteuer seinen Anteil. Ausnahme: Bei einer zweckgebundenen Versicherung - in diesem Fall zur Deckung der Bestattungskosten - ist der Betrag nicht als zu versteuerndes Erbe anzusehen. In Einzelfälle kann diese Regelung abweichen, insbesondere bei Sterbegeldversicherungen, deren Auszahlung nicht an einen Bestatter sondern direkt an die Angehörigen geht. Grundsätzlich werden Erben jedoch Freibeträge eingeräumt die abhängig vom Verwandtschaftsgrad bis zu einer Höhe von 307.000 € (Ehegatten) bzw. 205.000 € (Kinder) betragen können. In wieweit ein Erbe, der Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe empfängt die Auszahlung abtreten müsste lässt sich aber abschließend nicht mit Sicherheit sagen

Wenn Sie in diesem Punkt sicher gehen möchten, dann setzten Sie einen Bestatter als unwiderruflichen Bezugsberechtigten ein. Die zweckgebundene Auszahlung der Versicherungssumme im Leistungsfall an den Bestatter wird dann in jedem Fall voll und ganz für die Abwicklung Ihrer Bestattung verwendet

Haben Sie bedenken bezüglich der Zwangsauflösung Ihrer Sterbegeldversicherung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wir finden die für Sie beste Lösung und unterstützen Sie bei der Antragstellung.

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Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gerne telefonisch unter (01805) 799 008 (0,14 € / Min. Festnetz, ggf. andere Preise Mobilfunk)

 

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